WER BEKOMMT WOHNBEIHILFE?
Grundvoraussetzungen
- Österreichische oder eine nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellte Staatsbürgerschaft
- Hauptmieter und Nutzer der Wohnung
- Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses und keiner weiteren Wohnmöglichkeit; Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen
- Kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gem. § 4 Bgld. MSG
(zuständig Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft)
WIE WIRD DIE WOHNBEIHILFE BERECHNET?
Die Wohnbeihilfe errechnet sich aus dem anrechenbaren Wohnungsaufwand durch Miete bei Vermietungen nach dem MRG (ohne Betriebskosten) oder Darlehenstilgungen (ohne Betriebskosten) bei Vermietungen nach dem WGG (Genossenschaftswohnung) abzüglich dem zumutbaren Wohnungsaufwand laut Einkommenstabelle.
Haushaltseinkommen:
Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen aller im Haushalt lebenden Personen. Das Jahreseinkommen wird durch 12 Monate geteilt. Unterhaltszahlungen werden ebenfalls als Einkommen gerechnet.
Anrechenbare Wohnungsgröße
Zur Ermittlung der Wohnbeihilfe sind bei einer Person 50 m2, ab zwei Personen 70m2 Nutzfläche anrechenbar. Leben im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerbenden minderjährige Kinder, wobei bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Altersgrenze nicht anzuwenden ist, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind.
Im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigen Nutzfläche berechnet.
Der zumutbare Wohnungsaufwand vermindert sich um 30 %
- bei Familien ab drei Kindern,
- bei einem Kind mit Behinderung im Familienverband und
- bei Minderung der der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 %
Berechnung der Wohnbeihilfe bei Mietwohnungen nach MRG
Die Berechnung der Wohnbeihilfe erfolgt auf Basis der Nettomiete, Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert (4,70 Euro pro m2), kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.
Bei gemeinnützigen Wohnbauten (Genossenschaftswohnungen) werden die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Tilgung der eingesetzten Eigenmittel des Vermieters sowie Kosten zur Wohnungserhaltung berücksichtigt.
Betriebskosten werden nicht berücksichtigt!
Als maximale Wohnbeihilfe werden 3,-- Euro pro anerkannter Wohnnutzfläche gewährt!
ERLÖSCHEN DES ANSPRUCHES
- Wenn der Mietvertrag aufgelöst ist;
- Bei Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses
- Wenn der Wohnungsaufwand für Wohnbeihilfenbeziehende zumutbar wird
- Bei Untervermietung
WO ERHALTEN SIE ANTRAGSFORMULARE?
Antragsformulare erhalten Sie in den zuständigen Gemeindeämtern ober beim Amt der Landesregierung, Abteilung 3 - Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlichen Unterlagen sind im Formular angeführt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Info-Center der Wohnbauförderung: Telefon 057/600 DW 2800.