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WOCHENGELD UND BETRIEBSHILFE

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt: acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, am Tag der Entbindung sowie acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld. Bei geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 9,47 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2020). Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

VORAUSSETZUNGEN

Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 56,03 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2020). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).

FRISTEN

Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

ZUSTÄNDIGE STELLE

Der zuständige Krankenversicherungsträger

VERFAHRENSABLAUF

Das Wochengeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu können Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie Arztbestätigung erhalten Sie vom Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche "Mitteilung über den Leistungsanspruch" an die auszahlende Stelle.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – ArbeitslosengeldNotstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: "Mitteilung über den Leistungsanspruch"
  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

KOSTEN

Die Beantragung des Wochengeldes ist kostenlos.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

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Wochengeld (ÖGK)

RECHTSGRUNDLAGEN

Inhaltlicher Stand: 21.01.2020

Abgenommen durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz