BEANTRAGUNG DES WAHLRECHTS
Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechtes
Gemäß Bgld. Landtagswahlordnung und Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 ist es möglich, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen mit weiteren Wohnsitze das Wahlrecht für die Landtags-, Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen erhalten können. Als Wohnsitz gilt in diesem Fall ein Ort, an dem sich die wahlberechtigte Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu ihrem wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt zu machen. Zumindest zwei dieser Kriterien müssen erfüllt sein. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist.
Sollten Sie Interesse am Wahlrecht für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in Heiligenkreuz i.L. haben, werden Sie ersucht das Erhebungsblatt ausgefüllt an die Marktgemeinde Heiligenkreuz i.L. zu schicken. Aufgrund dieses Erhebungsblattes wird geprüft, ob Ihnen das Wahlrecht erteilt werden kann.
Wähleranlageblatt
Das Wähleranlageblatt muss ausgefüllt und unterschrieben im Gemeindeamt abgegeben werden, wenn das Wahlrecht im Zuge eines Berichtigungsverfahrens beantragt wird oder wenn man das Wahlrecht (für Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen und/oder Landtagswahlen) mit Nebenwohnsitz beantragt.
Wahlabo
Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters-, oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, können die automatische Zustellung einer Wahlkarte (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen) oder Stimmkarte (Volksabstimmungen, Volksbefragungen) schriftlich beantragen. Sie können dafür das vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Antragsformular verwenden.
Sollten Sie das zur Verfügung gestellte Antragsformular nicht verwenden wollen, so müssen Sie einen eigenen Antrag stellen. Dieser muss dann jedenfalls eine förmliche Erklärung enthalten, mit der Sie zur Kenntnis nehmen, dass Sie Ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels Ihres Hauptwohnsitzes oder bei einer Änderung Ihrer Zustelladresse aufgrund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahl- oder Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn Sie Ihre Gemeinde darüber nicht informieren.
Volksbegehren
Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.
Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet. Hat jemand bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgegeben, ist daher keine Unterschrift für das Volksbegehren im Eintragungsverfahren mehr möglich.
Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
Die Zustimmung zu einem Volksbegehren kann auf folgende Arten gegeben werden:
- Persönliche Unterschrift vor einer beliebigen Gemeinde (in Statutarstädten: Magistrat; in Wien: Magistratisches Bezirksamt) – unabhängig vom Hauptwohnsitz
- Online via oesterreich.gv.at mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich)
Eine Übersicht aller derzeit registrierten Volksbegehren in Österreich finden Sie unter folgendem Link auf oesterreich.gv.at: Aktuelle Volksbegehren