HUNDEABGABE
Die Gemeinden sind berechtigt, Abgaben für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde) zu erheben.
für Nutzhunde | € 14,50 / Jahr |
für den ersten und zweiten Hund | € 25,00 / Jahr |
ab dem dritten Hund | € 40,00 / Jahr |
Der Hundeabgabe unterliegen nicht:
1. Hunde unter sechs Wochen,
2. Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
3. Diensthunde der Polizei, Gendarmerie, Zollwache und des Bundesheeres,
4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.
Wird ein Hund erst während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe von dem auf den Erwerbungstag folgenden Monatsersten an für die restliche Zeit des Jahres innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. Dasselbe gilt bei Wegfall eines der Befreiungsgründe. Auch ein zugelaufener Hund gilt als erworben, wenn er nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Polizeibehörde übergeben wird.
Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhanden gekommen oder eingegangen, so erlischt die Abgabepflicht mit Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet. Fällt der Hund bereits im Laufe des Monates Jänner weg, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabepflicht.
Wird an Stelle des weggefallenen Hundes ein anderer Hund gleicher Art angeschafft, so ist für diesen, falls die Abgabe für den früheren Hund bereits in der Gemeinde entrichtet wurde, die Abgabe nicht neuerlich zu entrichten.
An- und Abmeldung
Wer einen Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Gemeindeamt binnen zwei Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von sechs Wochen erreicht.
Ebenso muss binnen zwei Wochen jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Hundemarken
Für jeden Hund, für den eine Abgabe zu entrichten ist, hat die Gemeinde dem Hundehalter eine Hundemarke auszufolgen. Bei Verlust oder bei Beschädigung der Hundemarke, durch die das Markenzeichen unleserlich wird, hat der Hundehalter binnen zwei Wochen die Ausfolgung einer Ersatzmarke zu beantragen. Die Kosten für die Anschaffung der Hundemarke und der Ersatzmarke trägt der Hundehalter. Diese belaufen sich auf € 2,20 pro Marke.
Die Hunde müssen diese Hundemarken an einem nicht abstreifbaren Halsband oder Brustgeschirr in- und außerhalb des Hauses oder Hofes tragen. Hundemarken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, oder andere den amtlichen Hundemarken ähnliche Marken dürfen den Hunden nicht angelegt werden.
Hunde, die auf der Straße, in nicht abschließbaren Höfen oder anderen öffentlich zugänglichen Orten ohne gültige Hundemarke angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Meldet sich der Halter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb einer Woche, oder unterlässt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat festzusetzenden Fanggebühr, einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgaben auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund frei verfügen.
Weitere Informationen
Hundeabgabe
Hier finden Sie weitere Informationen zur Hundemarke und zur An- und Abmeldung eines Hundes sowie alle benötigten Formulare.