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GEBURT

GEBURT EINES KINDES

Anzeige der Geburt

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.

FRISTEN

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

ZUSTÄNDIGE STELLE

Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

VERFAHRENSABLAUF

Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

      • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
      • Die Ärztin/der Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
      • Der Vater oder die Mutter des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
      • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
      • Sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig

Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular "Anzeige der Geburt" 

KOSTEN

Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGEN

ZUM FORMULAR

Stand: 01.01.2019
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres