Es können nur Grundstücke von der Müllabfuhr abgemeldet werden, die gänzlich unbewohnt sind. Saisonale Abmeldungen (Wochenendhäuser, Ferienwohnungen usw.) sind nicht möglich. Die Abmeldungen sind von den Kunden schriftlich vorzunehmen. Die Gemeinde muss bestätigen, dass das Grundstück tatsächlich unbewohnt ist.
Abmeldung von der Müllabfuhr für unbewohnte Objekte
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